Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung der H&R Arena erkennen die Besucher der H&R Arena diese Stadionordnung an. Die Besucher verpflichten sich zur Einhaltung der Stadionordnung gegenüber dem jeweiligen Veranstalter. Veranstalter von Heimspielen der Mannschaften ist die SG Finnentrop/Bamenohl 12/27 e.V.
1 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung erstreckt sich auf die Bereiche der H&R Arena sowie die ausgeschilderten Parkflächen P1, P2 und P3. Die Grundstücks- und Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die in der H&R Arena stattfinden. Diese Stadionordnung kann auch von der Polizei oder den Ordnungsbehörden durchgesetzt werden.
2 Zugelassener Personenkreis
In dem Bereich der H&R Arena dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
3 Eingangskontrollen
- Jeder Besucher ist beim Betreten der H&R Arena verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters, der Polizei oder den Dienstkräften der Ordnungsbehörden seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters, von den Dienstkräften der Polizei oder der Ordnungsbehörden zurückgewiesen oder verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.
- Besucher, die unter alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 der Grundstücks- und Stadionordnung mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt werden, dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder die unter alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.
- Wer die Zustimmung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 nicht erteilt, wird vom Betreten der H&R Arena ausgeschlossen und zurückgewiesen. Der Verein SG Finnentrop/Bamenohl 12/27 e.V. spricht sich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, homophobe, antisemitische, links- und rechtsextreme Tendenzen aus. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
4 Verhalten im Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung
- Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Grundstücks- und Stadionordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.
- Jedermann hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Dienstkräfte der Polizei, der Ordnungsbehörden, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
- Rettungswege sind immer freizuhalten.
5 Verbote
- Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Grundstücks- und Stadionordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:
- Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen bzw. zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind;
- Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;
- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
- Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; erlaubt ist die Mitnahme alkoholfreier Getränke bis zu 0,5 Liter als „Tetra-Pak“;
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Rucksäcke und Taschen größer als DIN-A4-Format;
- Feuerwerkskörper, Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
- Fahnen- oder Transparentstangen, die länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei Zentimeter, sowie großflächige Spruchbänder, Doppelhalter und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen;
- alkoholische Getränke aller Art;
- Laser-Pointer;
- gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie links- und rechtsradikales Propagandamaterial;
- sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;
- Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
- Der Konsum von Cannabis ist, nicht nur durch diese Stadionordnung, sondern auch durch geltendes Recht, untersagt. Das Gesetz verbietet beispielsweise den Konsum in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen. Daher ist der Konsum von Cannabis in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten, einschließlich Fußballplätzen, nicht gestattet.
- Es ist verboten, Sachen die im Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen, dort feilzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.
6 Zuwiderhandlungen
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des § 5 dieser Stadionordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus der H&R Arena verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die unter alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen leiden.
- Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich der H&R Arena beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit für Fußballveranstaltungen auch in anderen Stadien ausgesprochen werden.
- Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.
- Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind.
- Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus § 5 Abs.1 Buchstaben a, b, f, l, o.
7 Vertragsstrafen/Verbandsstrafen
- Der Besucher ist verpflichtet, an den Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 € zu zahlen, wenn er innerhalb des Geltungsbereiches dieser Grundstücks- und Stadionordnung:
- außerhalb der dort vorgesehenen Toilettenanlagen uriniert,
- an Gebäudebestandteilen oder Zubehör der H&R Arena (z. B. Zäune, Fahnenstangen, Mülleimer, Hinweisschilder etc.) Aufkleber, Plakate oder Zettel klebt.
- Der Veranstalter ist berechtigt, von Besuchern, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung Zugang zur H&R Arena verschafft haben, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 100,00 € zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgte schuldlos. Die Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
- Führt der Besucher pyrotechnische Gegenstände (z. B. Bengalo-Fackeln, Leuchtraketen) innerhalb der H&R Arena mit sich, zündet er diese oder ist er beim Zünden behilflich, verwirkt er gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
- Wirft der Besucher in der H&R Arena Gegenstände (z. B. Bierbecher oder Feuerzeuge) auf andere Zuschauer oder das Spielfeld, verwirkt er gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Dienstkräfte der Polizei, der Ordnungsbehörden, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Stadionsprechers nicht befolgt oder entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt, verwirkt eine Vertragsstrafe in einer Höhe von bis zu 500,00 €. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt, werden jedoch gegebenenfalls auf die Vertragsstrafe angerechnet.
- Die Regelungen dieser Grundstücks- und Stadionordnung dienen dem Schutz der Rechtsgüter von Spielern, Zuschauern und allen anderen bei Veranstaltungen in der H&R Arena bzw. auf dem vom Geltungsbereich der Grundstücks- und Stadionordnung erfassten Gelände anwesenden Personen, der Rechtsgüter von Personen, die zwangsläufig oder zufällig mit solchen Veranstaltungen in Berührung geraten, sowie der Rechtsgüter der an dem jeweiligen Spiel beteiligten Vereine (insbesondere auch vor der Verhängung von Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern).
8 Umfang der Haftung des Veranstalters
- Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese Stadionordnung nicht beschränkt. Durch diese Stadionordnung nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Veranstalters für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Veranstalters für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung für Schäden in § 8 Abs. 1 begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.
9 Bild- und Tonaufnahmen
- Jeder Besucher einer Veranstaltung in der H&R Arena willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
- Das Nutzen von Fotokameras/-apparaten, Videokameras oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung sowie Zubehör (z. B. Fotokoffer, Stative und insbesondere Tele- bzw. Wechselobjektive) ist untersagt, sofern keine Zustimmung des Veranstalters vorliegt.
- Diese Rechte des Veranstalters gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.
- Die H&R Arena ist mit einem Kamerasystem zur Überwachung ausgestattet. Auch außerhalb von Veranstaltungen werden zur Wahrung unserer Interessen und zum Schutz der Anlage Videoaufzeichnungen gemacht, die anlassbezogen gesichtet und ggfls. den Ordnungsbehörden zur weiteren Verfolgung von Straftaten und / oder Ordnungswidrigkeiten übergeben werden können.
10 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher, in weiblicher und DIVERS Form.
11 Schlussbestimmung
Diese Grundstücks- und Stadionordnung tritt am 01.07.2020 in Kraft (Aktualisierung am 09.08.2024)